Club-Reisen
Busunternehmen

Helmut Desgronte
Am Erlenbruch 36
D-52134 Herzogenrath

Tel. +49 (0) 2406 - 7 90 65
Mobil +49 (0) 173 2 52 51 39

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Helmut Desgronte

 

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 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Clubreisen H. Desgronte für die Beförderung mit Omnibussen

 

1. Abschluss des Vertrages

1.1. Der Vertrag soll schriftlich mit dem Beförderer (Bestellung und Bestätigung) abgeschlossen werden.

       Sämtliche Abreden, Zusatzabsprachen und Nebenabreden sollen schriftlich verfasst werden.

       1.2. An die Bestellung ist der Besteller    10   Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird der

        Beförderungsvertrag durch den Beförderer bestätigt. Kurzfristige Bestellungen werden vom

        Beförderer unverzüglich bestätigt.

       1.3. Telefonisch nimmt der Beförderer verbindliche Reservierungen vor, auf die der Beförderungsvertrag

        durch schriftliche Bestellung und Bestätigung, die dem Besteller unverzüglich zugesandt werden,

        abgeschlossen wird (Beförderungsvertrag). Die zugesandte Bestellung hat der Besteller unverzüglich

        unterschrieben an den Beförderer zurückzusenden. Der Beförderer kann von der verbindlichen

        Reservierung Abstand nehmen, wenn der Besteller es auf Aufforderung wiederum unterlässt, die

        Bestellung zurückzusenden. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede

        bleiben hiervon unberührt. Für Fax, E-Mail oder ähnliche Medien gilt diese Bestimmung entsprechend.

 

2. Zahlung der Vergütung sowie Vorauskasse

2.1. Der Besteller hat die vereinbarte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

 

2.2.   Bei Aufträgen von Neukunden und Auslandskunden, sowie bei Aufträgen, die eine bestimmte

Vergütungshöhe überschreiten, behält sich der Beförderer vor, vom Besteller eine Vorauszahlung bis

max. 100% des vereinbarten Beförderungsentgeltes zu verlangen. Die Vorauszahlung muss bis

spätestens 8 Tage vor dem Leistungsdatum auf dem Konto des Beförderers eingegangen sein. Für den

Fall, dass die Vorauszahlung nicht vertragsgemäß geleistet wurde, behält sich der Beförderer das Recht

vor, den gesamten Auftrag zu stornieren.

 

2.3.   Nebenkosten (Straßen und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer etc.) sind in der

Vergütung enthalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

 

2.4.   Leistungsänderungen nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers werden zusätzlich

entsprechend den allgemein gültigen Sätzen des Beförderers berechnet.

 

2.5.   Der Besteller haftet aus Vertrag für selbstschuldnerische Schäden sowie für Schäden von Mitfahrern,

die diese bei Ausführung des Beförderungsvertrages dem Fahrtpersonal und/oder dem

Beförderungsfahrzeug zugefügt haben.

 

3.  Leistungen

 

      3.1.  Durch den Beförderungsvertrag verpflichtet sich der Beförderer zur Durchführung der vereinbarten

        Beförderung mit dem vereinbarten oder bei Erforderlichkeit einem gleichwertigen Ersatzfahrzeug.

        Hierbei können auch gleichwertige Ersatzfahrzeuge anderer Unternehmen eingesetzt werden.

        Abweichende individuelle Vereinbarungen gehen vor.

 

     3.2.   Der Beförderer verpflichtet sich ferner, geeignete und zuverlässige Chauffeure zu stellen. Ohne

        besondere Vereinbarung wird nur 1 Fahrer eingesetzt, der lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-,

        Schicht- und Ruhezeiten tätig werden darf.

 

    3.3.   Die Vergütung bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen, die sich

        aufgrund von Änderungsansprüchen, Fahrtverlängerungen durch nicht vorhersehbare und vom

        Beförderer nicht zu vertretende Umstände sowie das Verhalten des Bestellers und/oder seiner

        Mitfahrer ergeben.

 

   3.4.   Im Übrigen werden die Beförderungsleistungen grundsätzlich nach den vereinbarten Vorgaben des

        Bestellers durchgeführt. Bei Fehlen entsprechender Vorgaben ist der Beförderer für die Durchführung

        verantwortlich (Programmgestaltung, die Beaufsichtigung des Gepäcks sowie des im Fahrzeug

        zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, die Wahl der Fahrtroute, das Einhalten

        des Fahrplanes und der Fahrtzeiten). Die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-,

        Pass-, Visa-, Zoll-, Gesundheitsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste fallen in den

        Aufgabenbereich des Bestellers, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

 

   3.5.  Auf unvorhergesehene Straßen- und Witterungsverhältnisse, Aufenthalte z. B. durch Grenzkontrollen

        etc. hat der Beförderer keinen Einfluss.

 

  3.6.   Der Beförderer stellt dem Besteller für Gepäck bis zu 20 kg je Person (Koffer und Behältnisse im

        üblichen Umfang) Gepäckraum zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive

        Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte, Surfbretter

        etc.) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Beförderer in das Fahrzeug

        aufgenommen. Anderes gilt in den Fällen, in denen sich zusätzlicher Platzbedarf für den Beförderer

        offensichtlich ergibt.

 

  3.7.  Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, wenn

        wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.

 

   4. Änderungen des Vertrages

 

  4.1. Leistungsänderungen durch den Besteller können nur in Absprache mit dem Beförderer oder seinem

        Personal vorgenommen werden. Änderungen vor Fahrtantritt sollen schriftlich vereinbart werden.

 

  4.2. Der Beförderer kann nur Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich, nicht treuewidrig

        herbeigeführt worden sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen sowie für

        den Besteller zumutbar sind. Über wesentliche Änderungen vor Fahrtantritt wird der Beförderer den

        Besteller informieren.

 

  5. Pflichten des Bestellers

  5.1. Der Besteller sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen, sachlich gebotenen

        Anweisungen des Fahrers Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und

        ordnungsbezogene Anweisungen sowie für das Verbot der Mitnahme eigener Getränke der Mitfahrer,

        gleichgültig, ob es sich um alkoholische oder alkoholfreie Getränke handelt.

 

  5.2. Der Besteller ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner

        Fahrgäste zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen sowie

        Verunreinigungen auszuschließen. Insbesondere hat der Besteller seine Mitfahrer nach schweren

        Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung von der Beförderung auszuschließen.

     

   5.3.  Werden schwerwiegende Verstöße der in Ziffer 5.2. genannten Art auf Abmahnung des Beförderers

        oder seines Personals nicht beendet, so kann der Beförderer den Vertrag aus wichtigem Grund bei

        Unzumutbarkeit kündigen. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unter Berücksichtigung ersparter

        Aufwendungen und der Vorteile aus anderweitigem Ersatz des Fahrzeuges unberührt. Der Anspruch

        auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt unberührt.

 

  5.4.        Der Besteller bestätigt mit der Erteilung des Auftrages an den Beförderer, dass er über die gesetzlich

        zulässigen Lenk- und Ruhezeiten informiert worden ist und dieses entsprechend akzeptiert. Weiterhin

        bestätigt der Besteller, dass er die Planung seiner Fahrt an diese Bestimmungen anpassen wird, so

        dass ein Verstoß gegen die zulässigen Lenk- und Ruherzeiten ausgeschlossen wird.

 

  6. Rücktritt vom Beförderungsvertrag-Nichtinanspruchnahme der Beförderungsleistung

  6.1.  Tritt der Besteller vor Fahrtbeginn oder -ende vom Vertrag zurück oder nimmt er das bestellte

        Fahrzeug nicht in Anspruch, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung

        ein. Der Beförderer muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz

        des  Fahrzeuges anrechnen lassen. Hierbei hat der Besteller grundsätzlich folgende Pauschalen zu

        entrichten, wobei darüber hinausgehende Besteller-Zahlungen unverzüglich zu erstatten sind.

 

¢        Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 30 Tagen vor Fahrtantritt 10% der Vergütung;

¢        Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 11 Tagen vor Fahrtantritt 30% der Vergütung;

¢        Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis 24 Stunden vor Fahrtantritt 50% der Vergütung;

¢        Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab 24 Stunden vor Fahrtantritt 100% der Vergütung.

 

  6.2.  Dem Besteller bleibt es unbenommen, keinen oder einen niedrigeren Anspruch des Beförderers nachzuweisen.

 

  7.   Mängelansprüche

 

  7.1. Ist die Beförderung  nicht mangelfrei, so kann der Besteller nach Erfüllung (Beseitigung des Mangels

        oder Überlassung eines gleichwertigen Fahrzeugs) vom Beförderer auf dessen Kosten verlangen. Der

        Beförderer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen hohen

        Kosten möglich ist.

 

  7.2. Der Besteller kann wegen eines Mangels der Beförderung nach Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung

        bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen oder Ersatz der erforderlichen

        Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Die

        Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Beförderer die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig

        verweigert, der Beförderer die Beförderung  nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder

        innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt und der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines

        Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände

        vorliegen,  die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Selbstvornahme

        rechtfertigen. Ferner kann die Fristsetzung entfallen, wenn die Nacherfüllung des Beförderers

        fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

 

  7.3. Bei mangelhafter Beförderung kann der Besteller durch Erklärung gegenüber dem Beförderer die

        Vergütung mindern, wenn er dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung

        gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziffer 7.2. angeführten Voraussetzungen entfallen.

 

  7.4.        Der Besteller kann statt der Minderung (Ziffer 7.3.) vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem

        Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter

        den in Ziffer 7.2. genannten Voraussetzungen entfallen. Der Rücktritt ist nicht zulässig, wenn die

        Pflichtverletzung unerheblich ist.

 

  7.5.        Neben den in Ziffern 7.3. und Ziffer 7.4. genannten Rechten (Minderung, Rücktritt) kann der Besteller

        vom Beförderer, soweit dieser die mangelhafte Beförderungsleistung zu vertreten hat, Schadenersatz

        statt der Leistung verlangen, wenn der Besteller dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur

        Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die unter Ziffer 7.2. genannten

        Voraussetzungen vorliegen. Schadenersatz statt der Leistung kann nicht verlangt werden, wenn die

        Pflichtverletzung unerheblich ist.

 

  7.6.        An Stelle des Schadenersatzanspruches kann der Besteller unter den Voraussetzungen der Ziffer 7.5.

        Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die mangelfreie Beförderung gemacht

        hat oder billigerweise machen durfte, sofern deren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung des

        Beförderers erreicht worden wäre. Unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers wegen Vorliegens

        eines Leistungshindernisses bereits bei Vertragsabschluss (§311a BGB).

 

  8. Kündigung durch den Beförderer und den Besteller

 

  8.1.        Der Beförderer und der Besteller können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein

        nicht  vorhersehbarer wichtiger Grund vorliegt, den die Vertragsparteien nicht zu vertreten haben,

        insbesondere in den Fällen der erheblichen Beeinträchtigung, Erschwerung oder Gefährdung durch

        höhere Gewalt, wie z B. Krieg, Epidemien, Witterungs- und Straßenverhältnisse oder Grenz-

        schließungen, sofern die weitere Beförderung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und

        der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.

 

  8.2.        Der Beförderer ist in diesen Fällen verpflichtet, die erforderlichen organisatorischen

        Abwicklungsmaßnahmen in Absprache mit dem Besteller durchzuführen. Der Vergütungsanspruch des

        Beförderers entfällt im Falle der Kündigung nach Ziffer 8.1. für bereits erbrachte und zu erbringende

        Leistungen kann der Beförderer stattdessen eine 75%ige Vergütung nach seinen üblichen Sätzen

        verlangen. Darüber hinaus entstehende Mehrkosten der Beförderung tragen die Parteien zur Hälfte.

 

  9. Haftung

 

  9.1.        Der Beförderer haftet für Sachschäden grundsätzlich nur nach § 23 Personenbeförderungsgesetz.

 

  9.2.        Danach ist die Haftung für Sachschäden insoweit ausgeschlossen, soweit der Sachschaden 1.000 €

        übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

  9.3.        Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den 3-fachen Beförderungspreis beschränkt,

        sofern nicht die Beförderung als Hauptpflicht betroffen ist, die vertragliche Beschaffenheit fehlt,

        Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder der Schaden versichert ist oder mit einer

        tarifmäßigen  Versicherung üblicherweise von Beförderern gedeckt worden wäre.

 

  9.4.        Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

  9.5.        Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen

        Bestimmungen und bleibt unberührt.

 

  10. Verjährung

 

  10.1.  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 12 Monate, gerechnet ab Vollendung

        der Beförderung.

 

  10.2. Sonstige Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

  11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

 

          Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im Übrigen

        grundsätzlich wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten insbesondere die

        werkvertraglichen Vorschriften.

 

 

Herzogenrath, im März 2016

 

Clubreisen H Desgronte
Inh. Helmut Desgronte
Am Erlenbruch 36
52134 Herzogenrath

Gerichtsstand: Amtsgericht Aachen;
Erfüllungsort: Herzogenrath

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